doi: 10.1007/s11757-024-00864-1pmid: N/A
ZusammenfassungGeschlechtsbezogene Gewaltviktimisierungen von Frauen, insbesondere Femizide, stellen ein globales Problem dar. Der vorliegende Artikel bietet einen Überblick über verschiedene Formen geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen, wobei Femizide als extreme Form im Fokus stehen. Nach einer Herleitung und Diskussion der zentralen Begrifflichkeiten folgen Ausführungen zur Verbreitung von Femiziden international und speziell in Deutschland. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um näherungsweise Schätzungen, da u. a. aufgrund eines fehlenden definitorischen Konsenses wenige valide Daten vorliegen. Ursachen und Risikofaktoren wurden (inter)national v. a. für sog. Intimizide untersucht und betreffen v. a. häusliche Gewalt, Drohungen und Trennungskonflikte. Um Femizide besser erfassen und präventive Maßnahmen entwickeln zu können, werden ein definitorischer Konsens und eine systematische Datenerhebung gefordert. Präventionsmaßnahmen sollten sich nicht nur auf potenzielle Opfer, sondern auch auf potenzielle Täter*innen fokussieren, um langfristig geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen zu reduzieren.
doi: 10.1007/s11757-024-00866-zpmid: N/A
ZusammenfassungIm Bemühen um ein Verständnis der Ursachen von Tötungsdelikten gegen Frauen wird zunächst orientierend das quantitative Ausmaß dieses Phänomens in unterschiedlichen Sozialstrukturen und Kulturen beleuchtet. Danach wird ein anthropologisches Gewaltkonzept, warum überhaupt Menschen, Männer wie Frauen, massive Gewalt ausüben und sogar töten, skizziert. Um die Besonderheit der Partnertötung, bei der Gewalt nicht gegen Feinde oder zum Beutemachen eingesetzt wird, sondern Menschen ihren einst wichtigsten Liebespartner töten, zu erkennen, wird die elementare Bedeutung von „Beziehung“, das „Bei-sich-Sein im Anderen“, herausgestellt. Es folgt die mikrosoziologische Betrachtung (Collins 2011) der Dynamik innerfamiliären Streits (also von Beziehungskonflikten) in dem Bemühen, Kippmomente zu identifizieren, in denen ein üblicherweise limitierter Streit gewaltsam eskaliert. Letztlich erweist sich, dass die notwendige Analyse von Situationen eingebunden sein muss in eine längere Zeitspannen umfassende Rekonstruktion der Beziehungsdynamik. Rasch (1964) und Marneros (2008) haben die heuristische Qualität dieses kasuistischen Ansatzes bei Intimpartnertötungen, der sehr viel mehr Erklärungspotenzial hat als eine Sammlung trivialer Risikofaktoren oder die realitätsferne Idee, diese Frauen würden wegen ihres Geschlechts. getötet, demonstriert. Nur das Erkennen hochriskanter Beziehungsmuster erlaubt die rechtzeitige Intervention.
Beyli, May; Habermeyer, Elmar; Schmidt, Catharina
doi: 10.1007/s11757-024-00869-wpmid: N/A
ZusammenfassungHäusliche Gewalt verursacht nicht nur unermessliches Leid bei den Betroffenen, sondern stellt auch ein gesellschaftspolitisches Problem dar, weil sie im weitesten Sinne Gegengewalt erzeugt. Kinder und Jugendliche, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind, haben nicht nur ein höheres Risiko, selbst Opfer von Gewalt zu werden, sondern auch ein höheres Risiko, sich gewalttätig zu verhalten. Die Folgen sind manchmal noch Jahre später zu spüren. Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, ist Gewaltprävention auf den verschiedensten Ebenen notwendig. Dazu müssen alle am Fall beteiligten Fachkräfte zusammenstehen und für die Formen, Auswirkungen und Folgen von häuslicher Gewalt sensibilisiert werden. Der Beitrag des Bedrohungsmanagements besteht u. a. darin, die Fachkräfte bei der Risikoeinschätzung zu unterstützen und Wissen zu vermitteln.
Findeis, Hannelore; Kröber, Hans-Ludwig
doi: 10.1007/s11757-024-00867-ypmid: N/A
ZusammenfassungZiel der Arbeit ist es, Krankheits- und Lebensläufe sowie Merkmale der Tatkonstellationen psychisch erheblich gestörter und psychischer gesunder Frauen, die ein Tötungsdelikt begangen haben, darzustellen. Erfasst wurden alle im psychiatrischen Maßregelvollzug Berlins untergebrachten Frauen mit versuchtem oder vollendeten Tötungsdelikt. Von diesen 12 Patientinnen litten 9 unter einer schizophrenen Erkrankung, 2 unter einer Substanzabhängigkeit und eine unter einer Persönlichkeitsstörung. Diese Fälle werden im Hinblick auf relevante Merkmale beschrieben sowie kasuistisch skizziert. Parallel dazu werden die Fälle der 6 Frauen, die 2013 im Berliner Strafvollzug eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßten, ihre Taten also bei voller Schuldfähigkeit begangen haben, knapp dargestellt. Deutlich wird bei dieser kleinen Gruppe, dass sich Tatmotivationen und soziale Kontexte sehr markant von denen psychisch gestörter Täterinnen unterscheiden. Im Geschlechtervergleich zeigte sich bei den Frauen eine wesentlich geringere Anzahl von vollendeten Tötungsdelikten, was nicht nur auf Unterschieden in der physischen Kraft, sondern auch der destruktiven Entschlossenheit beruhen könnte.
Streb, Judith; Franke, Irina; Steiner, Ivonne; Mayer, Juliane; Wolf, Viviane; Klein, Verena; Dudeck, Manuela
doi: 10.1007/s11757-024-00872-1pmid: N/A
ZusammenfassungFür die Anwendung der Prognoseinstrumente HCR-20 v3 (+FAM) und LSI‑R bei Entlassung von im Maßregelvollzug untergebrachten Frauen liegen bislang keine belastbaren Studien zur Abschätzung der Vorhersageleistung vor.Im Rahmen einer retrospektiven Aktenanalyse wurden die Daten von 557 Maßregelvollzugspatientinnen untersucht. Dabei wurden soziodemografische, klinische und legalprognostische Informationen erfasst und das Rückfallrisiko der Patientinnen anhand der Prognoseinstrumente HCR-20 v3 (+FAM) und LSI‑R bewertet. Um die Rückfälligkeit mit einem Gewaltdelikt nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug festzustellen, wurden Auszüge aus dem Bundeszentralregister eingeholt.Die Ergebnisse zeigen, dass die Anwendung der Prognoseinstrumente HCR-20 v3 (+FAM) und LSI‑R sowohl bei gemäß § 63 StGB untergebrachten Patientinnen empfohlen werden kann (Harrells CHCR-20 v3 = 0,777; Harrells CHCR-20 v3 + FAM = 0,770; Harrells CLSI‑R = 0,800) als auch bei gemäß § 64 StGB untergebrachten Patientinnen (Harrells CHCR-20 v3 = 0,773; Harrells CHCR-20 v3 + FAM = 0,764; Harrells CLSI‑R = 0,780), da die Instrumente für beide Gruppen gute Vorhersagewerte aufwiesen.Die geringfügig schlechtere Vorhersagegenauigkeit bei gemäß § 63 StGB untergebrachten Frauen könnte auf die kleinere Stichprobengröße oder das Krankheitsbild zurückzuführen sein. Die Anwendung des FAM bewirkte keine Verbesserung der Prognosegüte des HCR-20 v3. Dies deutet darauf hin, dass geschlechtsspezifische Anpassungen im Maßregelvollzug nicht notwendig sind, da die Prognosegenauigkeit eher von allgemeinen kriminogenen Faktoren abhängt, die durch den HCR-20 v3 bereits erfasst werden. Die Stärken der Studie liegen in der großen Stichprobe und der langen Beobachtungszeit von im Mittel 5,89 Jahren, wohingegen die retrospektive Datenerfassung eine Limitation darstellt.
doi: 10.1007/s11757-024-00865-0pmid: N/A
ZusammenfassungIm Jahre 1998 wurde der § 217 StGB gestrichen, der 1871 als Sonderregelung für den Umgang mit der Tötung des Neugeborenen „in oder gleich nach der Geburt“ durch die uneheliche Mutter geschaffen wurde. Zum einen wird der Frage nachgegangen, ob die der Aufklärung zu dankende Privilegierung des Neonatizids tatsächlich unzeitgemäß geworden ist. Zum anderen wird die Frage erörtert, welche Folgen aus der Abschaffung des § 217 StGB für den Umgang mit den Täterinnen aus psychiatrischer und juristischer Sicht resultieren. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass seit der Abschaffung des § 217 StGB die Diskrepanz zwischen empirischem Wissen und normativer Bewertung des Bedingungsgefüges des Neonatizids deutlich größer geworden ist.
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